Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Don`t just say it, do it! Hilfe zur Selbsthilfe Kenia mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in 30169 Hannover, Wiesenstr. 11,
Bankverbindung Deutsche Bank Hannover, BLZ 250 700 24, Kto.-Nr.:
020422200
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO 77 und zwar durch Förderung von Kindern und Jugendlichen der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedanken in Afrika, speziell in Kenia.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd begünstigen.
Ziel des Vereins ist es, Bildung allen Kindern zugänglich zu machen, unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern. Dabei spielt die Beschaffung von Lehr- und Lernmaterial eine übergeordnete Rolle. Weiterhin werden u.a. die Beschaffung der vorgeschriebenen Schulkleidung, Neubau und Ausbau von Schulräumen, deren Ausstattung und Qualifizierung des Lehrpersonals unterstützt.
§ 3 Mitgliedschaft und Eintritt
Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.
Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der Vereinigung zu unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Bestimmungen zu beachten.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft und Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
§ 5 Beiträge und sonstige
Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Festgelegt wurden ein monatlicher Mindestbeitrag von 5,- Euro bzw. 3 Euro von Schülern und Studenten. (Ergänzung nach der Umstellung auf den Euro: 5,- bzw. 3,- EUR).
In Ausnahmefällen wie Arbeitslosigkeit etc. kann eine andere Regelung beschlossen werden.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende
stellvertretende Vorsitzende
Kassenwart
Weitere Funktionen sind:
Pressesprecher und
Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Alle drei sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben oder legt es nieder, sind innerhalb von drei Monaten Neuwahlen für das betreffende Amt durchzuführen. Der übrige Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wer das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl kommissarisch verwaltet.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die möglichst in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Um die Vereinsarbeit nicht zu gefährden, können nur konstruktive Misstrauensanträge gestellt werden. Der Antrag ist dann angenommen, wenn mindestens 75 % der Teilnehmer der Mitgliederversammlung zustimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen. Bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung ist die Niederschrift zu verlesen und seitens des Vorstandes über die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Brot für die Welt", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 13.09.1999
Änderung am 12.10.1999
Zusatz nach Vorgabe Finanzamt am 25.08.2000
(Christine Schneider)
Vereinsvorsitz